Förderverein Dorfkirche Grischow

Vereinssatzung



§ 1
Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Erhaltung und Nutzung der Dorfkirche Grischow e.V.".
Er ist im Vereinsregister eingetrage. Sitz des Vereins ist Grischow.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Sanierung der Dorfkirche Grischow, um sie wieder kirchlichen Zwecken zuzuführen, sowie für Kunst und Kultur zu nutzen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Baumaßnahmen, unter Verwendung öffentlicher Fördermittel, die Einwerbung von Sponsoren und den Einsatz der Mitglieder in enger Zusammenarbeit der Kommune, dem Territorium, der Kirchgemeinde und der Landeskirche verwirklicht.
Der Verein sieht nach Abschluss der Erhaltung und Sanierung der Dorfkirche Grischow seine Aufgabe darin, besondere kulturelle Veranstaltungen, z.B. Konzerte in Zusammenarbeit mit der Kirchgemeinde zu organisieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßoge Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des vereins. Es darf keine person durch Ausgaben, die den Zwecken des vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder des Vereins können, ab 14 Jahre (mit Zustimmung der Eltern) natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen sowie des Privatrechts werden, die bereit sind, an der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben mitzuwirken. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag wird erklärt, die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet de Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt einer natürlichen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt einer juristischen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle möglichen Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Mitgliedsbeiträge und anderen Forderungen. Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds auf Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstige Anteile aus dem vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

§4
Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, seine Interessen gegenüber jedermann zu vertreten und ihre Mitgliedsbeiträge satzungsgemäß zu entrichten. Den mit einer administrativen Aufgabe beauftragten Mitgliedern stehen nachgewiesene Ersatzansprüche für entstandene Aufwendungen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aus den Mitteln des Vereins zu.

§5
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind jeweils für ein Jahr im voraus bis zum 31.03. des Jahres zu entrichten.

§ 6
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 1 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Es können bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt jedoch die Regelung, dass der stellvertretende Vorsitzende z.B. durch Krankheit, Urlaub u.ä. tätig wird.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Organisation der Geschäftsführung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst gemäß seiner Geschäftsordnung Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden anberaumt werden. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen.

§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich statt und ist durch den Vorstand einzuberufen. Hierzu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen in schriftlicher Form einzuladen.
Daneben können vom Vorstand auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn dies im Interesse des vereins erforderlich ist. Sie müssen einberufen werden, wenn es gegenüber dem Vorstand mit Begründung schriftlich verlangt wird.
Es gilt die Ladungsregelung aus Abs. 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mahr als 25% der Mitglieder anwesend sind. Sie wird regelmäßig vom Vorsitzenden geleitet.

§ 9
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind nach ihrem Wortlaut schriftlich abzufassen unter Angabe der Abstimmungsergebnisse und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist.

§ 10
Eine Änderung der Satzung kann ausschließlich durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die neu zu ändernde Bestimmung der Satzung in ihrer vorliegenden Form sowie die beabsichtigte Änderung mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Der Beschluss einer Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Änderung des Vereinszweckes richtet sich nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.

§ 11
Alle Mitgliedsbeträge und sonstigen Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur ERfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Der Verein finanziert sich durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Stiftungen
d) Einnahmen aus Veranstaltungen
e) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
f) Zuwendungen aus kirchlichen Mitteln

§ 12
Die Haftung richtet sich nach § 31 BGB. Das Mitglied haftet nicht mit seinem persönlichen Vermögen für Verbindllichkeiten des Vereins.

§ 13
Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von 2 Wochen einberufen wurde und die die Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließt. Liegt infolge mangelnder Teilnahme keine Beschlussfähigkeit vor, so beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung erneut ein. Diese kann die Auflösung des vereins mit 3/4 der erschienenen Mitglieder beschließen. In diesem Fall bestimmt die Mitgliederversammlung zur Durchführung der Auflösung zwei Liquidatoren.
Bei einer Auflösung des Vereins oder einem Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchgemeinde Siedenbollentin, die es unmittelbar und ausschlie0ßlich zur Erhaltung der Dorfkirche Grischow zu verwenden hat.

§ 14
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in ihrer männlichen und weiblichen Form.

§ 15
Die vorstehende Satzung wurde neugefasst am 12.04.2006.




 

 

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